(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich, die Aus- und Fortbildung und die Berufsbezeichnung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Gesundheitsberufe nicht berührt.
Sozialbetreuungsberufe sind:
1. | die Heimhelferin oder der Heimhelfer; | |||||||||
2. | die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt: | |||||||||
a) | Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A), | |||||||||
b) | Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BA), | |||||||||
c) | Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB); | |||||||||
3. | die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt: | |||||||||
a) | Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer A), | |||||||||
b) | Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F), | |||||||||
c) | Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BA), | |||||||||
d) | Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB). |
Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betreuten Personen geboten ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | gesetzliche Melde- oder Anzeigepflichten bestehen; | |||||||||
2. | die betreute Person die Betreuungsperson von der Geheimhaltung entbunden hat; | |||||||||
3. | die Offenlegung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; oder | |||||||||
4. | die Offenlegung für die Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist. |
(1) Den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder einen Dritten von den betreuten Personen oder deren Angehörigen ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.
(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer unterstützt Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, Behinderung, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Die Unterstützung erfolgt insbesondere in mobiler Form im Wohnbereich der oder des Betreuten durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Heimhelferin oder der Heimhelfer fördert Eigenaktivitäten und die Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Die Berufsausübung darf ausschließlich im Rahmen von Einrichtungen erfolgen, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:
1. | hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl), | |||||||||
2. | Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials, | |||||||||
3. | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden udgl), | |||||||||
4. | Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, | |||||||||
5. | Förderung von einfachen Aktivitäten (Anregung zur Beschäftigung udgl), | |||||||||
6. | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, | |||||||||
7. | hygienische Maßnahmen (Wäschegebarung udgl), | |||||||||
8. | Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen, | |||||||||
9. | Unterstützung von Pflegepersonen, | |||||||||
10. | Dokumentation, | |||||||||
11. | Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage. |
(2) Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Abs. 1 Z 1 bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Abs. 1 Z 11) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie oder er verfügt über ein umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und bietet Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung an.
(2) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer erfasst die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen oder von Menschen mit Behinderungen oder anderen Benachteiligungen, führt entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leistet dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse; | |||||||||
2. | im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung; | |||||||||
2. | das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale, geistige Bedürfnisse und Ressourcen; | |||||||||
3. | die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; | |||||||||
4. | die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter; | |||||||||
5. | die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
6. | die Entlastung, Begleitung und die Anleitung von Angehörigen sowie Laienhelferinnen und Laienhelfern; | |||||||||
7. | die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen. |
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen; | |||||||||
2. | im Übrigen: | |||||||||
a) | bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer | |||||||||
BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG; | ||||||||||
b) | bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer | |||||||||
BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität; | |||||||||
2. | die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit; | |||||||||
3. | die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung; | |||||||||
4. | die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung. |
(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt sämtliche Tätigkeiten des Berufs der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers aus, sie bzw er tut dies aber auf Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Darüber hinaus verfügt sie bzw er über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer obliegt die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers A umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Soziologen, Sozialarbeitern und Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
2. | im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie die Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege; | |||||||||
2. | die Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen; | |||||||||
3. | die Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit; | |||||||||
4. | die Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und im Verhältnis zu den Pflegepersonen; | |||||||||
5. | die Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen wie bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblemen; | |||||||||
6. | der Einsatz von methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästethik und Biografiearbeit. |
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituation (zB Scheidung, Trennung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson) zu unterstützen; | |||||||||
2. | im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung udgl); | |||||||||
2. | die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkosten im Tagesablauf, und zwar auch für Säuglinge und Kleinkinder); | |||||||||
3. | die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung; | |||||||||
4. | die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen; | |||||||||
5. | die Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen; | |||||||||
6. | die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
7. | die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden; | |||||||||
8. | die Zusammenarbeit mit den anderen Betreuern und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Betreuungskonferenzen und Vernetzungsgesprächen). |
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, wobei die Aufgaben bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Begleitung und Beratung liegen; | |||||||||
2. | im Übrigen: | |||||||||
a) | bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG; | |||||||||
b) | bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung; | |||||||||
2. | die Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik (zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung); | |||||||||
3. | die Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. |
(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:
1. | das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang: | |||||||||
a) | zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, | |||||||||
b) | zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und | |||||||||
c) | zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer | |||||||||
BB; | ||||||||||
2. | die Pflegehilfeausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang: | |||||||||
a) | zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und | |||||||||
b) | zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F. |
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Dokumentation 4
Ethik und Berufskunde 8
Erste Hilfe 20
Grundzüge der angewandten Hygiene 6
Grundpflege und Beobachtung 60
Grundzüge der Pharmakologie 20
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre
und Diätkunde 8
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20
Haushaltsführung 12
Grundzüge der Gerontologie 10
Grundzüge der Kommunikation und Konflikt-
bewältigung 26
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren.
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Schwerpunkt A und BA Schwerpunkt BB
Persönlichkeitsbildung 220 340
Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 80
Politische Bildung und Recht 40 80
Medizin und Pflege 480 120
Lebens-, Sterbe- und Trauer-
begleitung 20 20
Haushalt, Ernährung, Diät 80 80
Sozialbetreuung allgemein 200 200
Sozialbetreuung schwerpunkt-
spezifisch 80 280
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (Heimhilfe- und Fachsozialbetreuungsausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Die Ausbildung ist mit einer erfolgreichen Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes und einer diesbezüglichen mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzuschließen.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Schwerpunkt A, BA und F Schwerpunkt BB
Persönlichkeitsbildung 340 460
Humanwissenschaftliche Grund-
bildung 200 200
Politische Bildung und Recht 80 120
Medizin und Pflege 480 120
Lebens-, Sterbe- und Trauer-
begleitung 20 20
Haushalt, Ernährung, Diät 80 80
Management und Organisation 80 80
Sozialbetreuung allgemein 200 200
Sozialbetreuung schwerpunkt-
spezifisch 320 520
Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.
(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).
(2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den §§ 87 oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Abs. 1 und nach den §§ 87 oder 89 GuKG sind zu koordinieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Abs. 1.
Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:
1. | Schulen für Sozialbetreuungsberufe, wenn deren Leiterin oder Leiter eine fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit mit auf soziale oder sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Menschen nachweisen kann; | |||||||||
2. | Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in Kooperation mit Schulen für Sozialbetreuungsberufe gemäß der Z 1; | |||||||||
3. | für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer auch Einrichtungen, für die eine Bewilligung gemäß § 2 GuK-BAV für die Durchführung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” vorliegt. |
(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
1. | für die Heimhelferinnen und Heimhelfer im Ausmaß von mindestens 16 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren; | |||||||||
2. | für die Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer und für die Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer im Ausmaß von mindestens 32 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren. |
(1) Zur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die
1. | das erforderliche Mindestalter vollendet haben, | |||||||||
2. | über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen und | |||||||||
3. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen. |
(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt:
1. | für die Heimhelferin oder den Heimhelfer 18 Jahre, | |||||||||
2. | für die Fach-Sozialbetreuerin oder den Fach-Sozialbetreuer 19 Jahre, | |||||||||
3. | für die Diplom-Sozialbetreuerin oder den Diplom-Sozialbetreuer 20 Jahre. |
(3) Als Qualifikationsnachweis gilt:
1. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den §§ 16 bis 18 oder einer nach § 19 gleichwertigen Ausbildung; | |||||||||
2. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach § 20 anerkannt worden ist. |
(4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist, und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist. | |||||||||
Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Unbescholtenheit in diesem Sinn ersetzt werden. |
(6) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.
(1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(2) Werden die Nachweise nicht erbracht, hat die Landesregierung die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung kann auch befristet werden.
Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €
zu bestrafen, wer
1. | eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein; | |||||||||
2. | eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß § 21 berechtigt zu sein. | |||||||||
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. |
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. | Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 57/2008; | |||||||||
2. | Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl II Nr 281/2006. |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Union:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007; | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016; | |||||||||
4. | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011; | |||||||||
5. | Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 20 Abs 1 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A berechtigt.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung einer Ergänzungsausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F berechtigt.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere, nicht in den Abs. 2 bis 5 erfasste, in Österreich erfolgreich absolvierte Ausbildungen unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Dabei kann auch die Absolvierung von Ergänzungsausbildungen vorgesehen werden.
Unterstützung bei der Basisversorgung
Die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | Unterstützung bei der Körperpflege: | |||||||||
- | Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett | |||||||||
- | Assistenz beim Waschen | |||||||||
- | Assistenz beim Duschen | |||||||||
- | Assistenz beim Baden in der Badewanne | |||||||||
- | Assistenz bei der Zahnpflege | |||||||||
- | Assistenz bei der Haarpflege | |||||||||
- | Assistenz beim Rasieren | |||||||||
- | Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
2. | Unterstützung beim An- und Auskleiden: | |||||||||
- | Assistenz bei der Auswahl der Kleidung | |||||||||
- | Bereitlegen der Kleidung | |||||||||
- | Assistenz beim Anziehen bzw Ausziehen von | |||||||||
– Kleidungsstücken | ||||||||||
– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc | ||||||||||
– Stützstrümpfen; | ||||||||||
3. | Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme: | |||||||||
- | Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie | |||||||||
– Wärmen von Tiefkühlkost | ||||||||||
– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen – Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc | ||||||||||
- | Beachtung von Diätvorschriften | |||||||||
- | Assistenz beim Essen | |||||||||
- | Assistenz beim Trinken | |||||||||
- | Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr | |||||||||
- | Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
4. | Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen: | |||||||||
- | Assistenz beim Toilettengang | |||||||||
- | Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang | |||||||||
- | Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie | |||||||||
– Wechseln von Schutzhosen | ||||||||||
– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen | ||||||||||
- | Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
5. | Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit: | |||||||||
- | Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen | |||||||||
- | Assistenz beim Niedersetzen | |||||||||
- | Assistenz beim Gehen; | |||||||||
6. | Unterstützung beim Lagern: | |||||||||
- | Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl | |||||||||
- | Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen; | |||||||||
7. | Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln: | |||||||||
- | Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, wozu auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser zählt | |||||||||
- | Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet worden sind. |
Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Sozialbetreuungsberufe (Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz - S.SBBG)
StF: LGBl Nr 34/2009 (Blg LT 13. GP: RV 144, AB 188, jeweils 6. Sess)
Änderung
LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sozialbetreuungsberufe
2. Abschnitt
Grundsätze für die Berufsausübung
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Geschenkannahmeverbot
3. Abschnitt
Heimhelferin oder Heimhelfer
§ 6 Berufsbild
§ 7 Tätigkeitsbereich
4. Abschnitt
Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer
§ 8 Berufsbild
§ 9 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 10 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
5. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
§ 11 Berufsbild
§ 12 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 13 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Familienarbeit
§ 14 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
6. Abschnitt
Aus- und Fortbildung
§ 15 Allgemeines
§ 16 Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
§ 17 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-
Sozialbetreuer
§ 18 Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-
Sozialbetreuer
§ 19 Gleichwertige Ausbildungen
§ 20 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
§ 21 Ausbildungseinrichtungen
§ 22 Fortbildung
7. Abschnitt
Berufsbezeichnung
§ 23 Berechtigung
§ 24 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
§ 25 Dienstgeberpflichten
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 Inkrafttreten
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage Unterstützung bei der Basisversorgung