§ 15 Sbg. SBBG § 15

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:

1.

das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:

a)

zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer,

b)

zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und

c)

zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer

BB;

2.

die Pflegehilfeausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang:

a)

zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und

b)

zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Sbg. SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Sbg. SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Sbg. SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Sbg. SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Sbg. SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Sbg. SBBG
§ 16 Sbg. SBBG