(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:
1. | das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang: | |||||||||
a) | zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, | |||||||||
b) | zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und | |||||||||
c) | zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer | |||||||||
BB; | ||||||||||
2. | die Pflegehilfeausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang: | |||||||||
a) | zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und | |||||||||
b) | zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F. |
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