Anl. 1 Sbg. SBBG

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Unterstützung bei der Basisversorgung

Die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

Unterstützung bei der Körperpflege:

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Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett

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Assistenz beim Waschen

-

Assistenz beim Duschen

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Assistenz beim Baden in der Badewanne

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Assistenz bei der Zahnpflege

-

Assistenz bei der Haarpflege

-

Assistenz beim Rasieren

-

Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;

2.

Unterstützung beim An- und Auskleiden:

-

Assistenz bei der Auswahl der Kleidung

-

Bereitlegen der Kleidung

-

Assistenz beim Anziehen bzw Ausziehen von

– Kleidungsstücken

– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc

– Stützstrümpfen;

3.

Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme:

-

Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie

– Wärmen von Tiefkühlkost

– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen – Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc

-

Beachtung von Diätvorschriften

-

Assistenz beim Essen

-

Assistenz beim Trinken

-

Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr

-

Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;

4.

Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen:

-

Assistenz beim Toilettengang

-

Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang

-

Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie

– Wechseln von Schutzhosen

– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen

-

Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;

5.

Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit:

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Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen

-

Assistenz beim Niedersetzen

-

Assistenz beim Gehen;

6.

Unterstützung beim Lagern:

-

Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl

-

Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen;

7.

Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln:

-

Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, wozu auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser zählt

-

Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet worden sind.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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