§ 16 Sbg. SBBG § 16

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul                           Unterrichtseinheiten

Dokumentation                              4

Ethik und Berufskunde                      8

Erste Hilfe                               20

Grundzüge der angewandten Hygiene          6

Grundpflege und Beobachtung               60

Grundzüge der Pharmakologie               20

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre

und Diätkunde                              8

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation  20

Haushaltsführung                          12

Grundzüge der Gerontologie                10

Grundzüge der Kommunikation und Konflikt-

bewältigung                               26

Grundzüge der Sozialen Sicherheit          6

 

(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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