§ 9 Sbg. SBBG § 9

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse;

2.

im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

2.

das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale, geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

3.

die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

4.

die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

5.

die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

6.

die Entlastung, Begleitung und die Anleitung von Angehörigen sowie Laienhelferinnen und Laienhelfern;

7.

die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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