(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse; | |||||||||
2. | im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung; | |||||||||
2. | das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale, geistige Bedürfnisse und Ressourcen; | |||||||||
3. | die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; | |||||||||
4. | die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter; | |||||||||
5. | die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
6. | die Entlastung, Begleitung und die Anleitung von Angehörigen sowie Laienhelferinnen und Laienhelfern; | |||||||||
7. | die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen. |
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