(1) Den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder einen Dritten von den betreuten Personen oder deren Angehörigen ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.
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