§ 17 Sbg. SBBG § 17

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul                              Unterrichtseinheiten

                         Schwerpunkt A und BA    Schwerpunkt BB

Persönlichkeitsbildung              220               340

Humanwissenschaftliche Grundbildung  80                80

Politische Bildung und Recht         40                80

Medizin und Pflege                  480               120

Lebens-, Sterbe- und Trauer-

begleitung                           20                20

Haushalt, Ernährung, Diät            80                80

Sozialbetreuung allgemein           200               200

Sozialbetreuung schwerpunkt-

spezifisch                           80               280

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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