§ 10 Sbg. SBBG § 10

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;

2.

im Übrigen:

a)

bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer

BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG;

b)

bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer

BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

2.

die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

3.

die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

4.

die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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