(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen; | |||||||||
2. | im Übrigen: | |||||||||
a) | bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer | |||||||||
BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG; | ||||||||||
b) | bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer | |||||||||
BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität; | |||||||||
2. | die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit; | |||||||||
3. | die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung; | |||||||||
4. | die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung. |
0 Kommentare zu § 10 Sbg. SBBG