§ 13 Sbg. SBBG § 13

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituation (zB Scheidung, Trennung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson) zu unterstützen;

2.

im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung udgl);

2.

die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkosten im Tagesablauf, und zwar auch für Säuglinge und Kleinkinder);

3.

die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

4.

die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;

5.

die Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen;

6.

die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

7.

die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;

8.

die Zusammenarbeit mit den anderen Betreuern und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Betreuungskonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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