Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz (Sbg. SBBG) Fundstelle

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Sozialbetreuungsberufe (Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz - S.SBBG)
StF: LGBl Nr 34/2009 (Blg LT 13. GP: RV 144, AB 188, jeweils 6. Sess)

Änderung

LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§   1 Anwendungsbereich

§   2 Sozialbetreuungsberufe

 

2. Abschnitt

Grundsätze für die Berufsausübung

 

§   3 Allgemeine Berufspflichten

§   4 Verschwiegenheitspflicht

§   5 Geschenkannahmeverbot

 

3. Abschnitt

Heimhelferin oder Heimhelfer

 

§   6 Berufsbild

§   7 Tätigkeitsbereich

 

4. Abschnitt

Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer

 

§   8 Berufsbild

§   9 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit

§  10 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit

      und Behindertenbegleitung

 

5. Abschnitt

Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer

 

§ 11 Berufsbild

§ 12 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit

§ 13 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Familienarbeit

§ 14 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit

     und Behindertenbegleitung

 

6. Abschnitt

Aus- und Fortbildung

 

§ 15 Allgemeines

§ 16 Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer

§ 17 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-

     Sozialbetreuer

§ 18 Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-

     Sozialbetreuer

§ 19 Gleichwertige Ausbildungen

§ 20 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen

§ 21 Ausbildungseinrichtungen

§ 22 Fortbildung

 

7. Abschnitt

Berufsbezeichnung

 

§ 23 Berechtigung

§ 24 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung

§ 25 Dienstgeberpflichten

 

 

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

§ 26 Strafbestimmungen

§ 27 Verweisungen

§ 28 Umsetzungshinweis

§ 29 Inkrafttreten

§ 30 Übergangsbestimmungen

 

Anlage Unterstützung bei der Basisversorgung

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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