§ 18 Sbg. SBBG § 18

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (Heimhilfe- und Fachsozialbetreuungsausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Die Ausbildung ist mit einer erfolgreichen Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes und einer diesbezüglichen mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzuschließen.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul                                   Unterrichtseinheiten

                  Schwerpunkt A, BA und F     Schwerpunkt BB

Persönlichkeitsbildung           340                460

Humanwissenschaftliche Grund-

bildung                          200                200

Politische Bildung und Recht      80                120

Medizin und Pflege               480                120

Lebens-, Sterbe- und Trauer-

begleitung                        20                 20

Haushalt, Ernährung, Diät         80                 80

Management und Organisation       80                 80

Sozialbetreuung allgemein        200                200

Sozialbetreuung schwerpunkt-

spezifisch                       320                520

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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