(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer unterstützt Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, Behinderung, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Die Unterstützung erfolgt insbesondere in mobiler Form im Wohnbereich der oder des Betreuten durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Heimhelferin oder der Heimhelfer fördert Eigenaktivitäten und die Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Die Berufsausübung darf ausschließlich im Rahmen von Einrichtungen erfolgen, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.
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