(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betreuten Personen geboten ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | gesetzliche Melde- oder Anzeigepflichten bestehen; | |||||||||
2. | die betreute Person die Betreuungsperson von der Geheimhaltung entbunden hat; | |||||||||
3. | die Offenlegung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; oder | |||||||||
4. | die Offenlegung für die Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist. |
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