§ 4 Sbg. SBBG § 4

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betreuten Personen geboten ist.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

gesetzliche Melde- oder Anzeigepflichten bestehen;

2.

die betreute Person die Betreuungsperson von der Geheimhaltung entbunden hat;

3.

die Offenlegung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; oder

4.

die Offenlegung für die Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sbg. SBBG
§ 5 Sbg. SBBG