§ 1 Sbg. SBBG § 1

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich, die Aus- und Fortbildung und die Berufsbezeichnung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Gesundheitsberufe nicht berührt.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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