(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt sämtliche Tätigkeiten des Berufs der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers aus, sie bzw er tut dies aber auf Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Darüber hinaus verfügt sie bzw er über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer obliegt die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken.
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