(1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(2) Werden die Nachweise nicht erbracht, hat die Landesregierung die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung kann auch befristet werden.
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