(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, wobei die Aufgaben bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Begleitung und Beratung liegen; | |||||||||
2. | im Übrigen: | |||||||||
a) | bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG; | |||||||||
b) | bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung; | |||||||||
2. | die Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik (zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung); | |||||||||
3. | die Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. |
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