(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:
1. | hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl), | |||||||||
2. | Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials, | |||||||||
3. | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden udgl), | |||||||||
4. | Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, | |||||||||
5. | Förderung von einfachen Aktivitäten (Anregung zur Beschäftigung udgl), | |||||||||
6. | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, | |||||||||
7. | hygienische Maßnahmen (Wäschegebarung udgl), | |||||||||
8. | Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen, | |||||||||
9. | Unterstützung von Pflegepersonen, | |||||||||
10. | Dokumentation, | |||||||||
11. | Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage. |
(2) Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Abs. 1 Z 1 bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Abs. 1 Z 11) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
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