(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
1. | für die Heimhelferinnen und Heimhelfer im Ausmaß von mindestens 16 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren; | |||||||||
2. | für die Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer und für die Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer im Ausmaß von mindestens 32 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren. |
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