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Höhlenforschung
(1) Die Landesregierung kann zur Erleichterung der Forschung in Höhlen durch Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5, 6, 9 und 10 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß
a) | die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Interesse gelegen ist, | |||||||||
b) | dadurch der Schutz oder die Erhaltung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes nicht gefährdet erscheint, | |||||||||
c) | alle Angaben sowie die wichtigsten Ergebnisse der Befahrungen spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 lit. b (Befahrungsbericht) der Behörde mitgeteilt werden und | |||||||||
d) | sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. | |||||||||
Im Bescheid ist auch festzulegen, für welche Höhlen bzw. für welches Gebiet Ausnahmen bewilligt werden. |
(2) Jede inländische juristische Person, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs. 1 erhält, hat ihre ausländischen Mitglieder der Landesregierung bekanntzugeben. Die Ausnahmebewilligung erstreckt sich ausnahmsweise auch auf ausländische Nichtmitglieder, wenn
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(3) Unmittelbar vor, während und unmittelbar nach Befahrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 haben alle Teilnehmer auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) einen Lichtbildausweis vorzuweisen.
Höhlenforschung
(1) Die Landesregierung kann zur Erleichterung der Forschung in Höhlen durch Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5, 6, 9 und 10 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß
a) | die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Interesse gelegen ist, | |||||||||
b) | dadurch der Schutz oder die Erhaltung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes nicht gefährdet erscheint, | |||||||||
c) | alle Angaben sowie die wichtigsten Ergebnisse der Befahrungen spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 lit. b (Befahrungsbericht) der Behörde mitgeteilt werden und | |||||||||
d) | sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. | |||||||||
Im Bescheid ist auch festzulegen, für welche Höhlen bzw. für welches Gebiet Ausnahmen bewilligt werden. |
(2) Jede inländische juristische Person, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs. 1 erhält, hat ihre ausländischen Mitglieder der Landesregierung bekanntzugeben. Die Ausnahmebewilligung erstreckt sich ausnahmsweise auch auf ausländische Nichtmitglieder, wenn
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(3) Unmittelbar vor, während und unmittelbar nach Befahrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 haben alle Teilnehmer auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) einen Lichtbildausweis vorzuweisen.