§ 11 Sbg. HG

Salzburger Höhlengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

Höhlenforschung

§ 11

(1) Die Landesregierung kann zur Erleichterung der Forschung in Höhlen durch Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5, 6, 9 und 10 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß

a)

die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Interesse gelegen ist,

b)

dadurch der Schutz oder die Erhaltung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes nicht gefährdet erscheint,

c)

alle Angaben sowie die wichtigsten Ergebnisse der Befahrungen spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 lit. b (Befahrungsbericht) der Behörde mitgeteilt werden und

d)

sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Im Bescheid ist auch festzulegen, für welche Höhlen bzw. für welches Gebiet Ausnahmen bewilligt werden. Die Bewilligung kann nur inländischen natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.

(2) Jede inländische juristische Person, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs. 1 erhält, hat ihre ausländischen Mitglieder der Landesregierung bekanntzugeben. Die Ausnahmebewilligung erstreckt sich ausnahmsweise auch auf ausländische Nichtmitglieder, wenn

a)

die Leitung der Befahrung durch ein inländisches Mitglied dieser juristischen Person erfolgt,

b)

an der Befahrung größtenteils Inländer teilnehmen und

c)

Ort, Zeit, Anzahl aller Teilnehmer sowie Namen und Anschriften der ausländischen Teilnehmer der Landesregierung drei Tage vorher bekanntgegeben werden.

(3) Unmittelbar vor, während und unmittelbar nach Befahrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 haben alle Teilnehmer auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) einen Lichtbildausweis vorzuweisen.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 01.10.1985 bis 27.12.2009

Höhlenforschung

§ 11

(1) Die Landesregierung kann zur Erleichterung der Forschung in Höhlen durch Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5, 6, 9 und 10 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß

a)

die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Interesse gelegen ist,

b)

dadurch der Schutz oder die Erhaltung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes nicht gefährdet erscheint,

c)

alle Angaben sowie die wichtigsten Ergebnisse der Befahrungen spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 lit. b (Befahrungsbericht) der Behörde mitgeteilt werden und

d)

sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Im Bescheid ist auch festzulegen, für welche Höhlen bzw. für welches Gebiet Ausnahmen bewilligt werden. Die Bewilligung kann nur inländischen natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.

(2) Jede inländische juristische Person, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs. 1 erhält, hat ihre ausländischen Mitglieder der Landesregierung bekanntzugeben. Die Ausnahmebewilligung erstreckt sich ausnahmsweise auch auf ausländische Nichtmitglieder, wenn

a)

die Leitung der Befahrung durch ein inländisches Mitglied dieser juristischen Person erfolgt,

b)

an der Befahrung größtenteils Inländer teilnehmen und

c)

Ort, Zeit, Anzahl aller Teilnehmer sowie Namen und Anschriften der ausländischen Teilnehmer der Landesregierung drei Tage vorher bekanntgegeben werden.

(3) Unmittelbar vor, während und unmittelbar nach Befahrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 haben alle Teilnehmer auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) einen Lichtbildausweis vorzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten