§ 14a Sbg. AWG § 14a

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999
Anforderungen an die Erfassung von Abfällen

§ 14a

Zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftspläneden Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie den Stand der Technik durch Verordnung

1.

festlegen, welche Abfälle jedenfalls als Altstoffe getrennt zu erfassen sind;

2.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfassung von Abfällen treffen.

Dabei können auch technische Richtlinien (Önormen, Europäische Normen udgl) für verbindlich erklärt werden.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.01.2018
Anforderungen an die Erfassung von Abfällen

§ 14a

Zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftspläneden Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie den Stand der Technik durch Verordnung

1.

festlegen, welche Abfälle jedenfalls als Altstoffe getrennt zu erfassen sind;

2.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfassung von Abfällen treffen.

Dabei können auch technische Richtlinien (Önormen, Europäische Normen udgl) für verbindlich erklärt werden.

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