§ 26 SanG Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Sanitätergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
    2. 2.Ziffer 2eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist odereine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
    3. 3.Ziffer 3die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, durchgeführt wurde,
    2. 2.Ziffer 2eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde undeine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
    3. 3.Ziffer 3die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 24.06.2006 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
    2. 2.Ziffer 2eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist odereine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
    3. 3.Ziffer 3die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, durchgeführt wurde,
    2. 2.Ziffer 2eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde undeine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
    3. 3.Ziffer 3die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.

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