§ 26 S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

1.

ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden;

2.

ein Tier entgegen einem örtlichen Tierhalteverbot gemäß § 14 Abs 1 hält;

3.

die rechtmäßige Ausübung der Befugnisse gemäß § 15 Abs 4 ver- oder behindert;

3a.

einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den Angaben gemäß § 16a Abs 1 und den Nachweisen gemäß § 16a Abs 2 zu melden;

4.

gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde gemäß § 17 Abs 1 und den dazu erlassenen Verordnungen verstößt;

5.

einen Hund entgegen einem persönlichen Hundehalteverbot gemäß § 18 Abs 1 hält;

6.

Hunde, deren Gefährlichkeit gemäß § 19 Abs 3 feststeht, ohne Bewilligung gemäß § 19 Abs 1 hält, ausgenommen während der Antragsfrist gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz und eines eingeleiteten Bewilligungsverfahrens;

7.

gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde gemäß § 19 Abs 7 zweiter Satz verstößt;

8.

gegen § 24 (Führen eines gefährlichen Hundes) verstößt;

9.

ein seiner Art nach gefährliches Tier ohne Bewilligung gemäß § 25 Abs 1 hält oder

10.

gegen behördliche Anordnungen gemäß § 14 Abs 2, § 19 Abs 6 oder § 25 Abs 8 verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 mit Geldstrafe bis 10.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen;

2.

in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Das Tier, das den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden.

(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 28 Anwendung.

(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.2012

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

1.

ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden;

2.

ein Tier entgegen einem örtlichen Tierhalteverbot gemäß § 14 Abs 1 hält;

3.

die rechtmäßige Ausübung der Befugnisse gemäß § 15 Abs 4 ver- oder behindert;

3a.

einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den Angaben gemäß § 16a Abs 1 und den Nachweisen gemäß § 16a Abs 2 zu melden;

4.

gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde gemäß § 17 Abs 1 und den dazu erlassenen Verordnungen verstößt;

5.

einen Hund entgegen einem persönlichen Hundehalteverbot gemäß § 18 Abs 1 hält;

6.

Hunde, deren Gefährlichkeit gemäß § 19 Abs 3 feststeht, ohne Bewilligung gemäß § 19 Abs 1 hält, ausgenommen während der Antragsfrist gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz und eines eingeleiteten Bewilligungsverfahrens;

7.

gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde gemäß § 19 Abs 7 zweiter Satz verstößt;

8.

gegen § 24 (Führen eines gefährlichen Hundes) verstößt;

9.

ein seiner Art nach gefährliches Tier ohne Bewilligung gemäß § 25 Abs 1 hält oder

10.

gegen behördliche Anordnungen gemäß § 14 Abs 2, § 19 Abs 6 oder § 25 Abs 8 verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 mit Geldstrafe bis 10.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen;

2.

in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Das Tier, das den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden.

(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 28 Anwendung.

(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden.

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