Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(Anm.: Abs. 5 und Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, Absatz 5 und Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten privater Hörfunkveranstalter und Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in Paragraph 5, des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.
[Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht | |
1. Abschnitt | |
§ 1.Paragraph eins, | Allgemeines |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 3.Paragraph 3, | Zulassung |
§ 4.Paragraph 4, | Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten |
§ 5.Paragraph 5, | Antrag auf Zulassung |
§ 6.Paragraph 6, | Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk |
§ 6a.Paragraph 6 a, | Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen |
§ 6b.Paragraph 6 b, | Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen |
3. Abschnitt | |
§ 7.Paragraph 7, | Hörfunkveranstalter |
§ 8.Paragraph 8, | Ausschlussgründe |
§ 9.Paragraph 9, | Beteiligungen von Medieninhabern |
4. Abschnitt | |
§ 10.Paragraph 10, | Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk |
§ 11.Paragraph 11, | Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten |
§ 12.Paragraph 12, | Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten |
§ 13.Paragraph 13, | Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten |
§ 14.Paragraph 14, | Frequenzbuch |
§ 15.Paragraph 15, | Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk |
§ 15a.Paragraph 15 a, | Auswahlgrundsätze |
§ 15b.Paragraph 15 b, | Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber |
5. Abschnitt | |
§ 16.Paragraph 16, | Programmgrundsätze |
§ 17.Paragraph 17, | Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter |
§ 18.Paragraph 18, | Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen |
§ 19.Paragraph 19, | Werbung, Sponsoring |
§ 20.Paragraph 20, | Werbung für Arzneimittel |
§ 21.Paragraph 21, | Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter |
§ 22.Paragraph 22, | Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters |
6. Abschnitt | |
§ 23.Paragraph 23, | Stellungnahmerecht |
7. Abschnitt | |
§ 24.Paragraph 24, | Rechtsaufsicht |
§ 25.Paragraph 25, | Beschwerden |
§ 26.Paragraph 26, | Entscheidung |
§ 27.Paragraph 27, | Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 28.Paragraph 28, | Verfahren zum Entzug und zur Untersagung |
§ 28a.Paragraph 28 a, | Änderung des Programmcharakters |
8. Abschnitt | |
§ 28b.Paragraph 28 b, | Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk |
§ 28c.Paragraph 28 c, | Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung |
§ 28d.Paragraph 28 d, | Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen |
8a. Abschnitt | |
§ 28e.Paragraph 28 e, | Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk |
§ 28f.Paragraph 28 f, | Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung |
§ 28g.Paragraph 28 g, | Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen |
9. Abschnitt | |
§ 29.Paragraph 29, | Anwendung anderer Bundesgesetze |
§ 30.Paragraph 30, | Anwendung des AVG und des VStG |
§ 31.Paragraph 31, | Vollziehung |
§ 32.Paragraph 32, | Übergangsbestimmungen |
§ 33.Paragraph 33, | Inkrafttreten] |