§ 27 PrR-G Verwaltungsstrafbestimmungen

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt,
    2. 2.Ziffer 2die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt,die Anzeigepflicht nach Paragraph 22, Absatz 3, oder Absatz 4, verletzt,
    3. 3.Ziffer 3die Anzeigepflicht nach § 6a verletzt,die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 a, verletzt,
    4. 4.Ziffer 4die Anzeigepflicht nach § 6b verletzt, oderdie Anzeigepflicht nach Paragraph 6 b, verletzt, oder
    5. 5.Ziffer 5die Anzeigepflicht nach § 15b Abs. 5 oder 6 verletzt oderdie Anzeigepflicht nach Paragraph 15 b, Absatz 5, oder 6 verletzt oder
    6. 6.Ziffer 6die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 verletzt.die Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 5, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins,, 2 oder 4 Litera a und b oder Paragraph 20, verletzt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. (5)Absatz 5Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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