(1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für digitalen terrestrischen Hörfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Hörfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:
1. | einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung; | |||||||||
2. | eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale; | |||||||||
3. | die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform; | |||||||||
4. | ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept; | |||||||||
5. | ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von digitalem Hörfunk; | |||||||||
6. | ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Hörfunkprogrammen, wobei Programme mit Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, vorrangig verbreitet werden. Dabei ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Nachfrage der im Versorgungsgebiet verbreiteten analogen terrestrischen Hörfunkveranstalter, einschließlich nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter, Bedacht zu nehmen. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21 AMD-G), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 15 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.
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