Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1. | juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, | |||||||||
2. | Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, | |||||||||
3. | den Österreichischen Rundfunk, | |||||||||
4. | ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und | |||||||||
5. | juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. |
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