Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1.Ziffer einsjuristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
2.Ziffer 2Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
3.Ziffer 3den Österreichischen Rundfunk,
4.Ziffer 4ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, undausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und
5.Ziffer 5juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Ziffer eins bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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