§ 1 PrR-G

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.

(3) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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