§ 1 PrR-G Allgemeines

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
  2. (2)Absatz 2Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
  3. (3)Absatz 3Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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