(1) Der Regulierungsbehörde ist darzulegen, welche Zulassungen zusammengefasst oder übertragen werden sollen und die Verbindlichkeit der Übertragungen nachzuweisen. Der Behörde sind weiters für den Inhaber der zusammengefassten Zulassung die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der zusammengefassten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
(2) Gegenstand einer Zusammenfassung nach § 28e Abs. 1 können nur solche Zulassungen sein, aufgrund derer der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und deren verbleibende Dauer im Zeitpunkt der Antragstellung noch zumindest ein Jahr beträgt.
(3) Eine Zusammenfassung ist ferner nur dann zulässig, wenn die von den einzelnen zu übertragenden Zulassungen umschriebenen Versorgungsgebiete
1. | entweder innerhalb desselben Bundeslandes liegen oder | |||||||||
2. | an ihren einander nächstgelegenen Punkten nicht weiter als zehn Kilometer voneinander entfernt sind. | |||||||||
Überschreitet das Versorgungsgebiet einer Zulassung die Grenzen eines Bundeslandes, gilt es für die Zwecke der Z 1 als in jenem Bundesland gelegen, in dem bereits bisher die größere technische Reichweite erzielt wird. |
(4) Das Versorgungsgebiet einer zusammengefassten Zulassung darf nicht mehr als 45 vH der österreichischen Bevölkerung umfassen.
0 Kommentare zu § 28f PrR-G