Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAuf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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