Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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