Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.
(2)Absatz 2Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.Mit der Bewilligung nach Absatz eins, ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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