Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsZur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4Zur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4,
1.Ziffer einsdie einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder
2.Ziffer 2eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen
werden.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des § 28f entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie – allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 3 – unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des § 28g zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des Paragraph 28 f, entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie – allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 3, – unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 g, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.
(3)Absatz 3Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Abs. 1 Z 1 und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (§ 28a), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (Paragraph 28 a,), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Absatz 2, um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.
(4)Absatz 4Im Verfahren nach Abs. 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.Im Verfahren nach Absatz 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
(5)Absatz 5Mit Wirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden auch die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Andernfalls bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt.
In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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