(1) Zur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4
1. | die einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder | |||||||||
2. | eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen | |||||||||
werden. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des § 28f entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie – allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 3 – unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des § 28g zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.
(3) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Abs. 1 Z 1 und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (§ 28a), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.
(4) Im Verfahren nach Abs. 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
(5) Mit Wirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden auch die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Andernfalls bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt.
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