§ 20 PrR-G Werbung für Arzneimittel

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsWerbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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