Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 PrR-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 PrR-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 PrR-G