§ 24 PrR-G

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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