§ 28g PrR-G

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen.

(2) Auf zusammengefasste Zulassungen finden die §§ 3 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung (§ 28e Abs. 1 Satz 2), die zum Zeitpunkt der Antragstellung die größte technische Reichweite erzielt, erteilt, mindestens aber für fünf Jahre. In weiterer Folge bestimmt sich die Dauer nach § 3 Abs. 1 Satz 3.

(3) Nach Wirksamkeit der Erteilung einer zusammengefassten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben, zugunsten der Erweiterung (§ 10 Abs. 1 Z 4) des bisherigen Versorgungsgebietes einer zusammengefassten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber dieser Zulassung übertragen, solange der in § 28f Abs. 4 genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die zusammengefasste Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der zu übertragenden Zulassung umfasst waren. Kommt die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Auffassung, dass das Programm der zusammengefassten Zulassung schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter oder die Angebotsvielfalt für die Hörer im von der zu übertragenden Zulassung erfassten Versorgungsgebiet erwarten lässt, so hat sie unter sinngemäßer Anwendung von § 28e Abs. 3 die zusammengefasste Zulassung durch Erteilung von Auflagen abzuändern oder die Übertragung zu versagen.

(4) Sendeausstiege aus dem Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes zulässig. In der Zulassung erteilte Auflagen nach § 3 Abs. 2 oder § 28e Abs. 3 bleiben von dieser Einschränkung unberührt.

(5) Die Zusammenfassung einer Zulassung gemäß § 28e mit einer anderen derartigen Zulassung oder mit einer bundesweiten Zulassung oder der Ausbau einer bundesweiten Zulassung um eine zusammengefasste Zulassung sind unzulässig.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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