Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenhörfunk oder digitalem terrestrischem Hörfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
(2)Absatz 2Ebenso ist die geplante Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante zusätzliche Verbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplexbetreiber zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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