Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, und das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, unberührt.
(2)Absatz 2Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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