§ 11 PrR-G Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

PrR-G - Privatradiogesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 10 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie

1.

die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder

2.

sofern bei gänzlichem Wegfall der Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.

Für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Z 2 ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Festlegung der Frist ist das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und der mit dem Abbau der Doppel- oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der ökonomischeren Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der Frequenznutzungsbewilligung, andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf ein Jahr nicht unter- und neun Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über die dem Nutzungsberechtigten aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Z 2 kann auch die Bewilligung oder Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Nutzung der Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen gemäß § 8 ORF-G zu beachten.

(3) Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PrR-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PrR-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PrR-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PrR-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PrR-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PrR-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 PrR-G
§ 12 PrR-G