§ 21 PrR-G

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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