Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß Paragraph 17, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000,, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 der Überprüfung gemäß § 11.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, der Überprüfung gemäß Paragraph 11,
(3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß Paragraph 13, oder einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Privatradiogesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zu behandeln.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz und des § 13 Abs. 1 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
(5)Absatz 5Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und § 28d Abs. 4) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (Paragraph 28 b, Absatz eins und Paragraph 28 d, Absatz 4,) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Vorschriften des PrTV-G erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt nach § 9 PrTV-G angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Vorschriften des PrTV-G erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt nach Paragraph 9, PrTV-G angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß Paragraph 6 a, PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, angezeigt.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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