Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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