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Schriften, die derart hilflos ist, daß sie ständigdem Nachweis der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.
I ..................................... 10 vH,
II ...................................... 15 vH,
III ...................................... 20 vH
desAnspruchsvoraussetzungen für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.die
gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.
Schriften, die derart hilflos ist, daß sie ständigdem Nachweis der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.
I ..................................... 10 vH,
II ...................................... 15 vH,
III ...................................... 20 vH
desAnspruchsvoraussetzungen für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.die
gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.