Norm: BPGG §3 Abs1oöLandesbeamten-PG §27 Abs3oöPGG §3 Abs1oöPGG ArtIV Abs1
Rechtssatz: Nach § 27 Abs 3 Landesbeamten-PensionsG besteht bereits dann kein Pflegegeldanspruch nach diesem Landesgesetz (und damit über die Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 oö PGG auch nach diesem Landesgesetz), wenn einer - an sich anspruchsberechtigten - Person "Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gebührt", und nicht erst, wenn ein s... mehr lesen...
Norm: BPGG §3 Abs1BPGG §4 Abs1oöLandesbeamten-PG §27 Abs3oöPGG ArtIV Abs1
Rechtssatz: Der vom Landesgesetzgeber in § 27 Abs 3 Landesbeamten-PensionsG verwendete Begriff "gebührt" ist enger zu lesen als dasselbe verbum legale in § 4 Abs 1 BPGG. "Gebührt" im Sinne des § 27 Abs 3 leg cit kann nur als zum Personenkreis des § 3 BPGG (oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift) gehörig verstanden werden. En... mehr lesen...