Rechtssatz: Nach § 81 Abs 1 SPG macht sich strafbar, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Gemäß § 27 Abs 2 SPG sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können. Nach dieser Legaldefinition kann ein Klassenzimmer einer Hauptschule, in dem ein Klassenforum, beschränkt auf den Personenkreis der Eltern der Schülerinnen bzw Schüler dieser Klasse, abgehalten wird, nicht als öf... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 10.01.2012 war über Herrn J St wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eine Verwaltungsstrafe von ? 80,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt worden, d... mehr lesen...