§ 60 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 60

Ausbildungen an Schulen im Sinn des
§ 14 Privatschulgesetz

(1) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildungen den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, entsprechen.

(2) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Abs. 1 Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt.

(3) Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofern

1.

die Ausbildungen an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, entsprechen und

2.

der Leiter oder die Leiterin der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß § 51 erfüllt.

(4) Die Behörde hat die Anerkennung nach Abs. 1 zu entziehen und die Übertragung gemäß Abs. 23 mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. § 57 Abs. 2 Z. 3, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 30.08.2008 bis 30.09.2009

§ 60

Ausbildungen an Schulen im Sinn des
§ 14 Privatschulgesetz

(1) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildungen den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, entsprechen.

(2) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Abs. 1 Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt.

(3) Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofern

1.

die Ausbildungen an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, entsprechen und

2.

der Leiter oder die Leiterin der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß § 51 erfüllt.

(4) Die Behörde hat die Anerkennung nach Abs. 1 zu entziehen und die Übertragung gemäß Abs. 23 mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. § 57 Abs. 2 Z. 3, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)

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