§ 67 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zunächst hat die Kreiswahlbehörde festzustellen, wie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung eines Vorzugsstimmenmandats (Abs. 3 Z 1) von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen.

(2) Anschließend hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber der Kreiswahlvorschläge ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

1.

Die auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Die auf dem Kreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei einen Listenpunkt weniger, die an dritter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2.

für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Kreiswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte;

3.

das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(3) Die Mandate, die gemäß § 66 auf eine Partei entfallen, sind schließlich von der Kreiswahlbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern der jeweiligen Partei wie folgt zuzuweisen:

1.

Zunächst sind die Mandate, die einer Partei im Wahlkreis zufallen, an jene Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der insgesamt im Wahlkreis für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen, wie der halben Wahlzahl entspricht, im Wahlkreis erhalten haben (Vorzugsstimmenmandate); die Zuweisung erfolgt nach der Größe der Anzahl der Vorzugsstimmen;

2.

die restlichen der Partei im Wahlkreis zufallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen; dabei sind jene Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen, denen bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde;

3.

bei gleicher Zahl an Vorzugsstimmen (Z 1) oder bei gleicher Wahlpunktezahl (Z 2) entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt.

(4)

Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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