(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Landtagswahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Kundmachung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
(5) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, können Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte nur in jenem Wahlkreis ausüben, in dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(6) Soweit sich aus Abs. 2 bis 5 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. | Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen. | |||||||||
2. | In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel. | |||||||||
3. | Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von der Wahlbehörde in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden sind § 18 Abs. 1, 2 und 5 sinngemäß anzuwenden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
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