§ 61 Oö. LWO § 61

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 59 Abs. 3 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen. Alle Gemeindewahlbehörden haben die ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden haben ihre Wahlakten zu verschließen und unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 und 2 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 8 sowie § 60 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 59 Abs. 1 und 2 gegliederten Form zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses zu verschließen und der zuständigen Bezirkswahlbehörde durch Boten zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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