(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde; | |||||||||
3. | die Feststellungen gemäß § 64 und § 65 Abs. 2 und 3; | |||||||||
4. | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate; | |||||||||
5. | die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien; | |||||||||
6. | die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Mandate zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten, getrennt nach Parteien. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Die Landeswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
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